Unternehmen, die sich als Entsorgungsfachbetrieb zertifizieren lassen möchten, müssen zunächst entscheiden, ob sie einer Entsorgergemeinschaft beitreten oder einen Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation (TÜO) abschließen.
Im zweiten Schritt ist festzulegen,
- welche der durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten,
- welche Unternehmensstandorte und
- welche Abfallschlüsselnummern
zertifiziert werden sollen.
Zertifizierbare Tätigkeiten nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) sind das Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verwerten und Beseitigen sowie seit dem 01.06.2017 das Handeln und Makeln.
Voraussetzung für eine Zertifizierung ist, dass alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen - z.B.:
- Sammeln, Befördern:
Anzeige gem. § 53 KrWG ausschließlich für nicht gefährliche Abfälle bzw. Beförderungserlaubnis gem. § 54 KrWG für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle oder eine "alte" Transportgenehmigung, die nicht befristet ist (siehe § 72 Absatz 5 KrWG) und eine EU-Lizenz bzw. die Erlaubnis für den Güterkraftverkehr
- Handeln, Makeln:
Anzeige gem. § 53 KrWG ausschließlich für nicht gefährliche Abfälle bzw. Erlaubnis gem. § 54 KrWG für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle
- Lagern, Behandeln, Verwerten, Beseitigen (je nach Mengenumfang):
Bau- bzw. BImSch-Genehmigung / Planfeststellung
Um ein Erstaudit gemäß EfbV vorzubereiten, empfiehlt es sich, ein Handbuch für den Entsorgungsfachbetrieb zusammenzustellen.
Nachfolgend eine kleine Übersicht der u. a. notwendigen Unterlagen:
- Organigramm,
- Stellen- oder Funktionsbeschreibungen,
- Vertretungsregelung,
- Schulungsplan,
- Handelsregisterauszüge bei GmbH, GmbH & Co. KG
- Gewerbeanmeldung,
- Lageplan,
- Miet- oder Pachtverträge bzw. Grundbuchauszüge,
- Versicherungspolicen der Betriebs- und Umwelthaftpflicht und neu - der Umweltschadenversicherung - inkl. Deckungssummen und Nachweis der gezahlten Beiträge,
- KfZ- und Güterschadenhaftpflicht und - auch hier neu - Umweltschadenhaftpflicht, Beförderungserlaubnis sowie Erlaubnis für den Güterkraftverkehr bzw. Gemeinschaftslizenz bei Sammeln und Befördern,
- Benennung des „Verkehrsleiters“,
- Dokumentation der regelmäßigen Kontrolle der Führerscheine,
- Anzeige/Erlaubnis bei Handeln und Makeln,
- Genehmigungshistorie bei Anlagenbetrieb =>
Bau- bzw. Immissionsschutzrecht mit Abgleich der Nebenbestimmungen/Auflagen,
- Bestellungen der geforderten Beauftragten inkl. der Jahresberichte und Begehungsprotokolle,
- Bestellungen der Verantwortlichen Personen im Entsorgungsfachbetrieb,
- Bescheinigungen der Fachkunde der bestellten Verantwortlichen Personen im EfB – Grundkurs bzw. absolvierte Fortbildungen - nicht älter als zwei Jahre - und Lebenslauf (siehe § 9 EfbV)
- Nachweise der Zuverlässigkeit der/des Inhabers und der Verantwortlichen Personen – polizeiliches Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (siehe § 8 EfbV) nicht älter als 6 Monate
- Firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister - am Audittag nicht älter als sechs Monate
- Benennungen von Ersthelfern
- Benennung von Sicherheitsbeauftragten (abhängig u.a. von der Mitarbeiteranzahl),
- Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Verfahrens- bzw. Arbeitsanweisungen für die Betriebsabläufe,
- Wartungs- und Prüffristenlisten (mit z.B. Prüfung der elektrischen Geräte, Rolltore, Feuerlöscher, UVV-Prüfungen der Behälter, Maschinen, Waagen-Eichung u.ä.)
- Und und und…
Das Herzstück des Entsorgungsfachbetriebs ist das Betriebstagebuch (BTB), das täglich zu führen ist und alle durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten, die zertifiziert werden sollen, dokumentiert.
Die Inhalte des Betriebstagebuches
gibt der § 5 EfbV vor:
(1) Zum Nachweis einer fach- und sachgerechten Durchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten
hat der Entsorgungsfachbetrieb für jeden zu zertifizierenden Standort ein Betriebstagebuch zu führen.
Das Betriebstagebuch hat alle Informationen zu enthalten, die für den Nachweis einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung der Abfälle wesentlich sind, insbesondere
- Angaben über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der vom Entsorgungsfachbetrieb gesammelten,
beförderten, gelagerten, behandelten, verwerteten, beseitigten, gehandelten oder gemakelten Abfälle
einschließlich einer Dokumentation der erbrachten Leistungen,
- besondere Vorkommnisse, insbesondere Betriebsstörungen, die Auswirkungen auf die ordnungsgemäße
Abfallbewirtschaftung haben können, einschließlich der möglichen Ursachen und der zur Abhilfe getroffenen
Maßnahmen,
- die Dokumentation einer fehlenden Übereinstimmung des gesammelten, beförderten, gelagerten,
behandelten, verwerteten, beseitigten, gehandelten oder gemakelten Abfalls mit den Angaben des
Abfallbesitzers oder -erzeugers sowie die Angabe der getroffenen Maßnahmen,
- die Angabe der mit dem Vorgang des Sammelns, Beförderns, Lagerns, Behandelns, Verwertens, Beseitigens,
Handelns oder Makelns beauftragten Person sowie im Fall der Beauftragung eines nicht zertifizierten
Betriebes gemäß § 7 Absatz 3 die Angabe des jeweiligen Umfangs der Beauftragung und
- bei Anlagen die Ergebnisse von anlagen- und stoffbezogenen Kontrolluntersuchungen einschließlich Funktionskontrollen im Rahmen der Eigen- und Fremdkontrollen.
(2) Das Betriebstagebuch kann in Papierform oder elektronisch geführt werden. Wenn für verschiedene
Tätigkeitsbereiche oder Betriebsteile Einzelblätter geführt werden, sind diese wöchentlich zusammenzufassen.
Das Betriebstagebuch ist dokumentensicher anzulegen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Es muss
jederzeit an dem betroffenen Standort einsehbar sein. Die im Betriebstagebuch enthaltenen Informationen
sind nach ihrem Eintrag fünf Jahre lang aufzubewahren. Die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten
personenbezogenen Daten sind nach Ablauf der Frist zu löschen.
(3) Das Betriebstagebuch ist von dem Inhaber, soweit er für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes
verantwortlich ist, oder von der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person
regelmäßig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.
Das Entsorgungsfachbetriebeaudit erfolgt jährlich - immer nach 12 Monaten - und wenn es erfolgreich bestanden wurde, wird das Zertifikat erteilt. Neu ist, dass die Auditoren nach 5 Jahren wechseln müssen, unangekündigte Audits erfolgen sollen und Behörden auf Wunsch am Audit teilnehmen können.
Das Zertifikat ist jedes Jahr als Anzeige der Fachbetriebseigenschaft an die zuständige Behörde des Unternehmens zu übermitteln.
Hier werden die Zertifikate unter www.zks-abfall.de online gestellt.
Viel Erfolg!