Der Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragte) hat die Aufgabe, die abfallrechtlichen Anforderungen und Vorgaben im Unternehmen sicherzustellen.
Die Aufgaben des Abfallbeauftragten sind in § 59 und § 60 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geregelt. Die Struktur der Vorschriften ist den Bestimmungen zum Immissionsschutzbeauftragten gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) nachempfunden.
Die grundlegend novellierte Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) ist am 1. Juni 2017 in Kraft getreten.
Damit fallen viele Betriebe, die bisher keinen Abfallbeauftragten bestellt haben, in die Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten.
Hierzu gehören u.a. Hersteller und Vertreiber und Rücknahmesysteme im Bereich der Produktverantwortung (BattG, ElektroG, VerpackG und - wie auch bisher - die freiwilligen Rücknahmesysteme).
Den Verordnungstext finden Sie hier (hier).
Die Pflichten zur Bestellung sind in § 2 AbfBeauftrV geregelt:
1. die Betreiber folgender Anlagen:
a) | genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 der 4. BImSchV aufgeführt sind: | |
aa) | Anlagen nach den Nummern 1 bis 7 sowie den Nummern 9 und 10, soweit pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle oder 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle anfallen, und | |
bb) | Anlagen nach Nummer 8, für die in Spalte c die Verfahrensart G vorgesehen ist, | |
b) | Deponien bis zur endgültigen Stilllegung, | |
c) | Krankenhäuser und Kliniken, soweit pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle anfallen sowie | |
d) | Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 gemäß Anhang I der Abwasserverordnung soweit Abfälle verwertet oder beseitigt werden, |
2. folgende Besitzer im Sinne von § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes:
a) | Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 des Verpackungsgesetzes zurücknehmen, | |
b) | Hersteller und Vertreiber, die Verkaufs- und Umverpackungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt, | |
c) | Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Verkaufs- und Umverpackungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 des Verpackungsgesetzes zurücknehmen, | |
d) | Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nummer 4 des Verpackungsgesetzes zurücknehmen, | |
e) | Hersteller, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 19 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt, | |
f) | Vertreiber, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen, | |
g) | (neu seit 06.05.2022) Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 20 Tonnen Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Absatz 3 der Elektro- und Elektronikgerätegesetzes freiwillig zurücknehmen, |
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h) | Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gemäß § 8 des Batteriegesetzes zurücknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien angeschlossen, das selbst über einen Abfallbeauftragten verfügt, | |
i) | Vertreiber, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gemäß § 9 des Batteriegesetzes zurücknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien angeschlossen, das selbst über einen Abfallbeauftragten verfügt, | |
j) | Hersteller und Vertreiber, die mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle oder mehr als 100 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr freiwillig zurücknehmen, |
3. Betreiber folgender Rücknahmesysteme:
a) | Systeme, die Verpackungen gemäß § 14 Abs. 1 des Verpackungsgesetzes zurücknehmen, | |
b) | herstellereigene Rücknahmesysteme, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 16 Abs. 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen, | |
c) | das Gemeinsame Rücknahmesystem, das Geräte-Altbatterien gemäß § 6 des Batteriegesetzes zurücknimmt, | |
d) | herstellereigene Rücknahmesysteme, die Geräte-Altbatterien gemäß § 7 des Batteriegesetzes zurücknehmen sowie | |
e) | Systeme, die Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien freiwillig zurücknehmen. |
Im Einzelfall kann die zuständige Behörde die Bestellung von einem oder mehreren Abfallbeauftragten anordnen. Die Einzelanordnung geht entweder formal aus einem selbstständigen Verwaltungsakt oder als Auflage in einem Anlagenzulassungsbescheid bzw. einer Plangenehmigung / Planfeststellung hervor.
Abfallbeauftragte können sowohl betriebseigene Mitarbeiter als auch externe Dienstleister sein. Gibt es im Unternehmen bereits einen Immissions- oder Gewässerschutzbeauftragen, können ihm auch die Aufgaben und Pflichten für den Abfallbeauftragten übertragen werden. Um ein Organisationsverschulden auszuschließen, ist jedoch darauf zu achten, dass je nach Unternehmensgröße keine Aufgabenhäufung beim Mitarbeiter entsteht.
Für Unternehmen, die nicht über fachkundiges betriebsangehöriges Personal verfügen,
kann die Bestellung eines externen Abfallbeauftragten sinnvoll sein. Falls Sie Unterstützung benötigen, sprechen Sie uns an.
Voraussetzungen, die Abfallbeauftragte zu erfüllen haben, sind die notwendige Zuverlässigkeit - siehe § 8 AbfBeauftrV - und die Fachkunde - siehe § 9 AbfBeauftrV -.
Ein Baustein bei der Fachkunde ist die Teilnahme an behördlich anerkannten Fachkundelehrgängen.
Die Termine unserer behördlich anerkannten Fachkunde- und Fortbildungslehrgänge für Abfallbeauftragte / Betriebsbeauftragte für Abfall finden Sie hier.
Zu den Aufgaben des Abfallbeauftragten gehören nach § 60 KrWG Abs. 1, die Art und Beschaffenheit der in der Anlage anfallenden Abfälle und deren Weg von der Entstehung bis zur Entsorgung zu überwachen sowie die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und behördlichen Auflagen zu kontrollieren. Die Aufgaben sind im Einzelnen:
Abfallbeauftragte / Betriebsbeauftragte für Abfall tragen die Verantwortung für die ihnen übertragenen Pflichten und Aufgaben gegenüber dem Unternehmen. Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Umgang mit Abfällen im Betrieb bleibt letztendlich beim Betreiber der Anlage oder Besitzer der Abfälle.
Der Abfallbeauftragte hat nach § 57 BImSchG ein Vortragsrecht bei der Geschäftsleitung. Er hat des Weiteren ein Recht auf Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Falls es erforderlich ist, sind ihm Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen und ihm ist die Teilnahme an Schulungen zu ermöglichen.
Vor Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie vor Investitionsentscheidungen hat die Geschäftsleitung rechtzeitig eine Stellungnahme des Abfallbeauftragten einzuholen, die bei der Entscheidung entsprechend berücksichtigt werden kann.
Im § 58 BImSchG sind das Benachteiligungsverbot und der besondere Kündigungsschutz für den Abfallbeauftragten verankert.
Im § 60 KrWG verweist das Gesetz auf den § 55 BImSchG, der Vorgaben für den zur Bestellung Verpflichteten enthält.
Die Bestellung erfolgt schriftlich (Muster: Bestellung) und ist nur dann wirksam, wenn der Bestellpflichtige die Willenserklärung, eine Person zum Abfallbeauftragten zu bestellen, schriftlich abgibt und eigenhändig unterschreibt. Der Abfallbeauftragte hat ebenfalls die Urkunde zu unterschreiben. Eine Kopie der Bestellung ist unmittelbar bei der zuständigen Behörde einzureichen. Eine Kopie erhält der Abfallbeauftragte.
In der Bestellung des Abfallbeauftragten sollten seine Aufgaben genau beschrieben werden. Daher ist es erforderlich, dass die Urkunde die Aufgabenbereiche und Anlagen, auf die sich die Aufgabenübertragung bezieht, ausführlich bezeichnet. Bei der Bestellung mehrerer Abfallbeauftragter muss in der Urkunde zusätzlich die jeweilige Zuständigkeit - wer ist für welche Aufgabenbereiche und Anlagen zuständig - beschrieben sein.
Ändert sich der Aufgabenbereich oder wird der Abfallbeauftragte abberufen, ist die Behörde ebenfalls unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Sonderkündigungsschutz für Abfallbeauftragte vom 26. März 2009 ist lesenswert, wenn es um die Bestellung von Abfallbeauftragten geht. Schauen Sie hier.
Die erforderliche Fachkunde wird u. a. durch die Teilnahme an einem behördlich anerkannten Grundkurs (Fachkundelehrgang) erlangt. Die weiteren Vorgaben finden Sie im § 9 AbfBeauftrV.
Um Ihre Fachkunde auch nach dem absolvierten Grundkurs weiterhin aufrechtzuerhalten, ist eine regelmäßige Teilnahme an einer behördlich anerkannten Fortbildung erforderlich. In der neuen Abfallbeauftragtenverordnung wird seit dem 01. Juni 2017 ein zweijähriger Turnus vorgeschrieben. Aufgrund der Komplexität und der Regelungstiefe der abfallrechtlichen Vorgaben bieten wir ausschließlich zweitägige Fortbildungen an.
Besuchen Sie unseren Grundkurs und informieren Sie sich über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Abfallbeauftragten. Unsere praxisorientierten Seminare machen Sie fit, Ihre Aufgaben zu bewältigen.
Halten Sie sich mit unseren regelmäßig angebotenen Fortbildungen über aktuelle Entwicklungen des Abfallrechts auf dem Laufenden.
Auch nach Abschluss der Seminare stehen wir als Ansprechpartner zur Verfügung!
Sie haben weiteren Informationsbedarf?
Rufen Sie uns unter 0212-38 33 707 an oder
mailen Sie uns: mail@proenvi.de
Die Bestellung eines externen Betriebsbeauftragten für Abfall ist ebenfalls möglich -
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