VERANTWORTLICHE PERSON IM ENTSORGUNGSFACHBETRIEB

Der Entsorgungsfachbetrieb (Efb) hat eine für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person zu bestellen. Sie hat die Aufgabe, die im Betrieb durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten fachlich zu leiten, zu überwachen und zu kontrollieren.

Welche Anforderungen diese Person zu erfüllen hat und wie sie die erforderliche Fachkunde durch Lehrgänge erlangt, regelt die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV).

Wer kann als Verantwortliche Person im Efb bestellt werden?

Die Position kann durch einen betriebsangehörigen Mitarbeiter oder den Betriebsinhaber (Geschäftsführer, Vorstand etc.) selbst besetzt werden. Für jeden einzelnen Standort des Entsorgungsfachbetriebes ist eine Verantwortliche Person zu bestellen (Musterbestellung).

Hat ein Entsorgungsfachbetrieb mehrere Standorte oder sind mehrere Entsorgungsfachbetriebe Teile des gleichen Unternehmens, so kann - solange die sachgemäße Erfüllung der genannten Aufgaben hierdurch nicht gefährdet wird - eine gemeinsame Person bestellt werden.

Welche Voraussetzung muss die zu bestellende Person mitbringen?

Sie muss zuverlässig sein und die für ihren Tätigkeitsbereich erforderliche Fachkunde besitzen.

Wer gilt als zuverlässig im Sinne der EfbV?

Im Sinne der EfbV gilt eine Person als zuverlässig, wenn sie auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben geeignet ist.

Die Zuverlässigkeit ist danach nicht gegeben, wenn die Person

  1. wegen Verletzung der Vorschriften
    1. des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt,
    2. des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,

    3. des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,
    4. des Gewerbe-, Arbeitsschutz-, Transport- oder Gefahrgutrechts oder
    5. des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts

    innerhalb der letzten fünf Jahre mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als zweitausendfünfhundert Euro belegt oder zu einer Strafe verurteilt worden ist oder

  2. wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die in Nummer 1 genannten Vorschriften verstoßen hat.

Bei der erstmaligen Überprüfung (Audit) ist die Zuverlässigkeit durch ein polizeiliches Führungszeugnis (Belegart 0) und eine personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR 3, Belegart 9) nachzuweisen. Beide Auszüge dürfen nicht älter als 6 Monate sein.

Für die später folgenden Audits gibt die Verantwortliche Person eine schriftliche Zuverlässigkeitserklärung ab, in der sie bestätigt, dass die Zuverlässigkeit nach wie vor gegeben ist. Die Dokumente (Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister) sind alle drei Jahre neu zu beantragen und dem Sachverständigen/Auditor vorzulegen.

Wer gilt als fachkundig im Sinne der EfbV?

Die erforderliche Fachkunde im Sinne der EfbV bringt mit, wer bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich

  1. Studium/Ausbildung,
  2. praktische Tätigkeit
  3. und

  4. Teilnahme an behördlich anerkannten Lehrgängen

nachweisen kann.

Bitte prüfen Sie, ob Sie die Anforderungen gemäß § 9 EfbV erfüllen, denn der Grundkurs ist nur einer der drei Bausteine. Gemäß EfbV muss Ihre Fachkunde regelmäßig, spätestens aber alle zwei Jahre, durch die Teilnahme an Fortbildungen erneuert werden.

Wir bieten monatlich Fortbildungsveranstaltungen an.
Besuchen Sie unsere ebenfalls von der Bezirksregierung Düsseldorf bundesweit anerkannten Fortbildungen für die Verantwortliche Person im Entsorgungsfachbetrieb (§ 9 Absatz 3 Satz 2 EfbV) und nach der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (§ 5 Absatz 3 AbfAEV).

Auch nach Abschluss der Seminare stehen wir als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung!

Was sind die typischen Aufgaben einer Verantwortlichen Person im Efb?

Die Verantwortliche Person ist für sämtliche im Betrieb durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten verantwortlich und hat die Aufgabe, diese zu überwachen und eine ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten.

Die EfbV legt die einzelnen Aufgaben fest.
Diese umfassen z.B.:

Wie wird die Verantwortliche Person im Efb bestellt?

Wenn der zuständige Sachverständige/Auditor die Fachkunde und Zuverlässigkeit der zu bestellenden Person anerkennt, wird die Verantwortliche Person schriftlich (Musterbestellung) vom Betriebsinhaber für jeden einzelnen Standort bestellt. Die Bestellung ist dem Entsorgungsfachbetriebe-Handbuch zuzufügen und dem Sachverständigen/Auditor bei der Überprüfung vorzulegen.

Um die Fachkunde und Zuverlässigkeit nachzuweisen, müssen der Bestellung die erforderlichen Unterlagen wie polizeiliches Führungszeugnis, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Bescheinigung über Lehrgänge, Lebenslauf, etc. beigefügt werden.

Aus der Bestellung soll hervorgehen, ab wann die Person für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlich ist.

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