VERANTWORTLICHE PERSON IN DER ERLAUBNIS FÜR DAS SAMMELN, BEFÖRDERN,
HANDELN UND MAKELN GEMÄß § 54 KREISLAUFWIRTSCHAFTSGESETZ

Unternehmen, die eine Erlaubnis als Sammler und Beförderer oder als Händler und Makler von gefährlichen Abfällen nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) beantragen möchten, haben im Rahmen der Antragstellung eine für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortliche Person und ggfs. einen Vertreter zu benennen. Die verantwortliche Person soll die im Betrieb durchzuführenden Sammlungs- und Beförderungs- bzw. Handel- und Makeltätigkeiten fachlich leiten, überwachen und kontrollieren. Sie muss über die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit (§ 5 AbfAEV) verfügen.

Welche Anforderungen die verantwortliche Person zu erfüllen hat und wie man die erforderliche Fachkunde u.a. durch Lehrgänge erlangt, regelt die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV).

Welche abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sind erlaubnispflichtig?

Gewerbsmäßige Sammler und Beförderer oder Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis (§ 54 Abs. 1 Satz 1 KrWG). Der Anwendungsbereich der Erlaubnis zum Sammeln und Befördern und/oder Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen ist im § 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) geregelt.

Gelten Transportgenehmigungen über den 01.06.2012 hinaus?

Ja, gemäß § 72 Abs. 5 KrWG gelten Transportgenehmigungen, die vor dem 01.06.2012 nach § 49 KrWG/AbfG erteilt wurden, bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 KrWG fort.

Gelten Vermittlungsgenehmigungen über den 01.06.2012 hinaus?

Ja, gemäß § 72 Abs. 6 KrWG gelten Vermittlungsgenehmigungen, die vor dem 01.06.2012 nach § 50 KrWG/AbfG erteilt wurden, bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 KrWG fort.

Vorsicht Falle: Der Vollzug des Gesetzes durch die Bundesländer ist an dieser Stelle unterschiedlich. Es gibt Bundesländer, die die Fortgeltung nur auf die Maklertätigkeit, nicht auf die Tätigkeit des Händlers erstrecken.

Wer kann als verantwortliche Person im Transportunternehmen bestellt werden?

Die Position kann entweder durch einen betriebsangehörigen Mitarbeiter oder den Betriebsinhaber (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) selbst besetzt werden. Vorausgesetzt wird, dass die vorgesehene Person über die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit verfügt. Dazu hat die Verantwortliche Person einen Grundkurs und anschließend alle drei Jahre eine Fortbildung zu besuchen. Die Zuverlässigkeit im Sinne der AbfAEV wird durch die Vorlage von polizeilichen Führungszeugnissen und Auskünften aus dem Gewerbezentralregister überprüft.

Neben der Verantwortlichen Person, die in der Erlaubnis genannt ist, muss auch der Betriebsinhaber zuverlässig sein.

Die Behörde kann darüber hinaus anordnen, dass eine weitere Verantwortliche Person als Vertretung benannt wird.

Wer gilt als fachkundig im Sinne des § 5 AbfAEV?

Die erforderliche Fachkunde im Sinne der AbfAEV bringt mit, wer bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich einer

  1. ein- bzw. zweijährigen praktischen Tätigkeit
  2. und

  3. Teilnahme an behördlich anerkannten Lehrgängen

nachweisen kann.

Bitte prüfen Sie vor der Anmeldung zum Lehrgang, ob Sie das „Anforderungsprofil“ des § 5 AbfAEV erfüllen.

Ob die Kenntnisse auf Grund der Berufserfahrung ausreichend sind, wird von Seiten der zuständigen Genehmigungsbehörde mittels Fragebogen und anhand der vorgelegten Arbeitsbescheinigungen und Zeugnisse überprüft. Zusätzlich sind der Behörde die Teilnahmebescheinigungen der besuchten Lehrgänge (Grundkurs und ggf. Fortbildungen gem. § 5 AbfAEV) vorzulegen.

Anforderungen an die Teilnahme an Lehrgängen

Als fachkundig im Sinne der AbfAEV gilt nur, wer neben den oben genannten Voraussetzungen zur praktischen Tätigkeit auch die regelmäßige Teilnahme an anerkannten Lehrgängen vorweisen kann.

Besuchen Sie unseren von der Bezirksregierung Düsseldorf bundesweit anerkannten Grundkurs gem. § 5 AbfAEV.

Gemäß AbfAEV muss Ihre Fachkunde regelmäßig, spätestens aber alle drei Jahre, durch die Teilnahme an einer behördlich anerkannten Fortbildung aufgefrischt werden. Besuchen Sie hierzu unsere ebenfalls von der Bezirksregierung Düsseldorf gem. § 5 AbfAEV bundesweit anerkannten Fortbildungen für die verantwortliche Person.

Auch nach Abschluss der Seminare stehen wir als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung!

Was sind die typischen Aufgaben einer Verantwortlichen Person?

Die Verantwortliche Person ist für sämtliche Sammlungen und Beförderungen bzw. Händler- und Maklertätigkeiten von Abfällen verantwortlich und hat die Aufgabe, diese zu kontrollieren und die ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten.

Sie übernimmt die Beaufsichtigung, Überwachung und Kontrolle. Im Einzelnen sollte sie die Nachweisführung regelmäßig stichprobenartig überprüfen und u.a. die Anzeige oder die Erlaubnis zum Sammeln und Befördern von gefährlichen Abfällen gemäß § 54 KrWG oder die Efb-Zertifikate sowie die EU-Lizenzen bzw. Erlaubnisse für den Güterkraftverkehr von beauftragten Dritten (Subunternehmen) kontrollieren. Beim Handeln und Makeln muss sichergestellt werden, dass die Entsorgungswege, die angeboten werden, genehmigungsrechtlich einwandfrei sind.

Wie wird die Verantwortliche Person nach AbfAEV bestellt?

Die Bestellung wird im Rahmen der Antragsstellung auf Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen gem. § 54 KrWG mittels Formblatt durchgeführt. Bei der hierfür zuständigen Genehmigungsbehörde – in deren Zuständigkeitsgebiet das beantragende Unternehmen seinen Hauptsitz hat – sind vom Betriebsinhaber sämtliche Fachkundenachweise (Bescheinigungen zur praktischen Tätigkeit, evtl. zum Studium/Ausbildung und zur Teilnahme an anerkannten Fachkundelehrgängen) zur Verantwortlichen Person einzureichen.

Zusätzlich müssen der Behörde zur bestellten Person ein polizeiliches Führungszeugnis (im Original, Belegart 0 und nicht älter als 3 Monate) und eine persönliche Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (im Original, Belegart 9 und nicht älter als 3 Monate) vorgelegt werden.

Fortbildungsbescheinigungen sind der Behörde unter Berücksichtigung der 3 Jahresfrist unaufgefordert zuzusenden.

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